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Schädlingsbekämpfung, Holzschutz, Bautenschutz
Das Chemikaliengesetz und die Gefahrstoff-Verordnung tragen der von nicht sachgemäßer Schädlingsbekämpfung ausgehenden potentiellen Gefährdung Rechnung durch strikte Vorschriften im Umgang mit Bekämpfungsmitteln. Alle Maßnahmen sind so durchzuführen, daß Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden. Hier die wichtigsten Fakten aus der Gefahrstoff-Verordnung (§ 15e und Anhang V, Nr. 6):
SchädlingsbekämpfungsmittelIn dieser Regelung sind alle als gesundheitsschädlich, giftig und sehr giftig eingestuften Stoffe und Lösungen bzw. Zubereitungen erfaßt, die dazu bestimmt sind, Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten, und zwar unabhängig von der Konzentration. Dazu gehören u.a. auch solche Mittel, die zur Bekämpfung im Holzschutz (Insekten, Schwamm) oder auch im Bautenschutz (Algen, Schimmelpilz an Mauern) verwendet werden.
QualifikationDie Gefahrstoff-Verordnung verlangt ausdrücklich, daß vor Ort nur IHK-geprüfte Schädlingsbekämpfer (oder gleichwertige behördlich anerkannte Qualifikation) als Techniker eingesetzt werden. Hilfskräfte ohne diese Sachkunde dürfen ausschließlich unter der ständigen unmittelbaren Aufsicht von Sachkundigen arbeiten (Sichtkontakt). Im übrigen hat jeder Betrieb, der solche Maßnahmen ausführen will, das vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In dieser Anzeige haben die Betriebe die ausreichende personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung nachzuweisen und auch die Mittelverwendung und Dokumentation darzulegen. Dies gilt auch für sog. Hausmeistertätigkeiten im eigenen Betrieb.
DokumentationJede Schädlingsbekämpfungsmaßnahme ist zu dokumentieren: Die Dokumentation ist so anzulegen, daß die zu bekämpfenden Organismen, die Mittelverwendung hinsichtlich Art, Menge, Konzentration, Dosierung, Ausbringungsverfahren, ggf. Dekontamination und Vorsichtsmaßnahmen, sowie Ort und Zeit der Anwendung festgehalten wird. Diese Dokumentationsunterlagen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
GemeinschaftseinrichtungenDie Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern ist der zuständigen Behörde schriftlich, vor der Ausführung dieser Tätigkeit unter Angabe des Umfanges, der Anwendung, des Mitteleinsatzes, Ausbringungsverfahren und der Schutzmaßnahmen mitzuteilen.
Weitere SchutzregelnIm übrigen gelten noch die Bestimmungen des Bundesseuchenrechts, des Pflanzenschutzgesetzes und der Berufsgenossenschaft sowie für Holzschutz die DIN 68800, Teile 3+4.
Was kann der Kunde verlangen ?Der Kunde sollte nur solche Fachbetriebe mit Holz- / Bautenschutz- / Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen beauftragen, die die o.g. Qualifikationen nachweisen. Auf diese Weise ist sichergestellt, daß die beauftragten Fachleute wissen, was sie tun und im Zweifelsfall auch dafür haften. Weitere Informationen: |
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